Pflichtangabe im Internet-Impressum
Beim täglichen Surfen interessiert mich häufig, wer der Herausgeber der Seiten ist, auf die ich stoße, die interessante Inhalte anbieten.
Immer wieder stelle ich dann auch fest, daß teilweise wichtige Daten im Impressum fehlen, oder auch Daten gezeigt werden, die nicht notwendig sind oder sogar schädlich sein können.
Beim Diskutieren mit Kollegen stellt man dann sehr häufig fest, daß scheinbar bekannte Fakten doch nicht so bekannt sind, oder daß darüber unterschiedliche Meinungen oder Wissenstände (die auch veraltet sein können) existieren.
Ich habe dies zum Anlass genommen, mit der IHK Freising Rücksprache zu nehmen, und hier für Sie nochmal den aktuellen Stand der Veröffentlichungspflichten bereitzustellen.
Ich beschränke mich dabei auf die relevanten Fakten für die Publizierung und lasse die Hintergründe mal weg.
Wer muss die Informationspflichten des TMG (Telemediengesetz) beachten?
Die Informationspflichten nach dem TMG müssen alle Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten beachten.
Anbieter sind:
- natürliche Personen
- juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, rechtsfähige Vereine, Stiftungen)
- öffentliche Stellen (egal, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich ist)
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermitteln, oder die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrollieren.
Beispiele:
- Inhaber eine Werbeseite (Firmenseite)
- Portalbetreiber (Internetauktion, Shopping-Portal, Informationsportal)
- Händler auf Verkaufsplattformen wie Ebay, Hood, Autoscout
- Immobliienmakler oder Eigentümer mit gewerblichen Angeboten auf Vermittlungsplattformen (z.B. Immoscout)
Geschäftsmäßig
im Sinne des TMG ist:
nachhaltige Tätigkeit: Der Telemediendienst wird über einenlängeren Zeitraum angeboten, und nicht nur im Einzelfall
In der Regel gegen Entgelt angeboten: Es kommt darauf an, ob ein vergleichbarer Inhalt normalerweise entgeltlich angeboten Wird. Eine Absicht der Gewinnerzielung ist unerheblich.
Achtung: Auch wenn man z.B. bei Ebay nur 1 x ein Angebot macht, wird empfohlen, trotzdem vollständige Impressumdaten zu veröffentlichen, weil es für einen professionellen Abmahner nicht unbedingt ersichtlich ist, ob das Angebot einmalig ist oder ob mehrere Angebote existieren. Allein dadurch wird eine Abmahnung, die mindestens zeit, im Extremfall auch viel Geld kosten kann, vermieden.
Bestimmungen für Privatpersonen und gemeinnützige Vereine.
Sowohl bei privaten als auch bei gemeinnützigen Seiten handelt es sich um Telemediendienste. Das Problem ist hier nur, ob der Dienst „geschäftsmäßig“ ist oder nicht. In allen Fällen ist entscheidend, ob der Inhalt der jweiligen Seite (auch woanders) in der Regel entgeltlich angeboten wird oder nicht. Ob das Angebot im eigenen Fall nur die Veröffentlichung eines privaten Hobbies ist, ist nach dieser Bestimmung nicht relevant.
Gemeinnützige/Soziale Einrichtungen handeln meist geschäftsmäßig und müssen die Inforamtionspflichten beachten
Private Homepages und Blogs zu ausgewählten Themen sin dagegen in der Regel nicht geschäftsmäßig und üssen dann auch keine Informationspflichten beachten.
ACHTUNG: Geschäftsmäßig können auch nicht-gewerbliche Angebote z.ine-Shops sein, wenn der eigentlich private Anbieter regelmäßig eine größere Anzahl von Angeboten einstellt. Powerseller bei Ebay handeln immer geschäftsmäßig, auch wenn kein Gewerbe angemeldet wurde.
Adsense und Werbebanner: Wer seinen Blog oder seine Webseite voll oder teilweise mit mit Werbung (Werbebanner, adsense) finanziert, wird in diesem Sinne als „geschäftsmäßig“ eingestuft und fällt daher unter die Veröffentlichungspflicht.
Welche Angaben sind auf der Website/Homepage/Blog notwendig
Unternehmensname: Bei Handesregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist der Firmenname anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht. Es muss dabei auf jeden Fall der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
Bei BGB-Gesellschaften sollten alle Gesellschafter mit den entsprechenden Daten angegeben werden. Nach außen ist ja jeder der Gesellschafter voll vertretungsberechtigt und haftbar.
Rechtsform des Unternehmens:
Dies gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA). Im Handelsregister eingetragene Kaufleute bezeichnen sich als „e.K.“
Vertretungsberechtigter:
Anzugeben ist Vor- und zuname der vertretungsberechtigten Person(en). Je nach Gesellschaftsform sind die beispielsweise Vorstand, Geschäftsführer, Inhaber)
Bei Kleinunternehmen muss der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden.
ACHTUNG: Ein häufiger Fehler ist, bei Einzelunternehmer Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „Geschäftsführung“ zu verwenden. Diese Bezeichnungen sind bei Einzelunternehmern, BGB-Gesellschaften NICHT zulässig. Sie dürfen nur bei juristischen Personen verwendet werden.
(Niederlassungs-)Anschrift:
Anzugeben ist die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung. Die Zustellung von Schriftstücken, vor allem gerichtliche Korrespondenz muss über diese Anschrift möglich sein.
Angaben zur Kontaktierung:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies sind: E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind zu veröffentlichen.
Bei den Telefonnummern ist zu beachten:
Es sollte die jeweiligen Landesvorwahl und die Ortsvorwahl enthalten sein.
Bei Mehrwertdienst-Rufnummern müssen ausdrücklich und gut sichtbar eventuell anfallende Kosten ausgewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdienstrufnumern angegeben werden, sondern zusätzlich mindestens eine Rufnumer zum Basistarif vorhanden sein.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
Bei Angeboten, die eine behördliche Zulassung bedürfen, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Postadresse derselben gemacht werden. Ein Link zum Internetportal dieser Behörde sollte ebenfalls vorhanden sein.
Beispiel: Genehmigung nach $ 34c GewO, Aufsichtsbeörde: Landeshauptstadt München (Ordnungsamt), Ruppertstraße 19, 80466 München, kreisverwaltungsreferat @muenchen.de)
Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung sind unter anderem:
- Versicherungsvermittler und -Berater
- Immobilienmakler
- Gastronomiebtriebe
- Güterkaftverkehr
- Transportgewerbe
Angabe von Registereintragungen
Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Reigster (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden.
Bei Versicherungsvermittlern sollte die Vermittlerregisternummer angegeben werden.
Reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe sind solch, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), oder bei denen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (Architekten, Ingenieure, Heilberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Heilpraktiker).
Notwendige zusätzliche Angaben:
- zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört
- gesetzliche Berufsbezeichnung
- der Staat, in dem diese Befusbezeichnung verliehen wurde
- zusätzliche berufsrechtliche Regelungen und wie diese zugänglich sind
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer
Sofern das Unternehmen über eine dieser Nummern verfügt, ist diese zwingend anzugeben.
[notice]ACHTUNG: Geben Sie in keinem Fall Ihre Einkommenssteuer-Nummer oder Körperschaftssteuernummer an![/notice]
ACHTUNG:
Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmmungen (z.B. Diestleisungsinformationsverordnung, Fernabatzgesetz, Fernunterrichtsgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangabe- und Preisklauselgesetzt, Presiangabenverordnung, Versicherungsgesetz, Versicherungsvermittlergesetz, handelsrechtliche Bestimmungen) müssen zusätzlich beachtet werden!
Wo müssen diese Informationspflichten platziert sein?
Die Anbieterkennzeichnung mss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Im Klartext: Smätliche gesetzlichen Pflichtangaben müssen sich auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden.
Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von 2 aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Pflichtinformationen geführt wird.
DieBezeichnung für diese Links sollten leicht verständlich sein. Die Bezeichnung „Impressum“ hat sich durchgesetzt, die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind zulässig.
ACHTUNG:
In der Naviationsleiste sollten allerdings nicht mehrere Buttons („Über uns“, „Kontakt“, „Impressum“ nebeneinander installiert sein, die jeder für sich en Eindruck erwecken könnte, die erforderlichen Angabe knönten hier zu finden sein.
Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button (z.b. „Impressum“) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigation befindet. Außerdem sollte er möglichst sofort sichtbar sein und nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch scrollen erreicht werden kann.
Was passiert bei Missachtung der Informationspflichten?
Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 50.000 zu rechnen.
Häufiger sind jedochwettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, oder Verbände (auch Profi-Abmahner…), Der Anbieter ist in diesen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (bis zu 1000 Euro) verpflichtet.
Stand: Juni 2011